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Satzung des Kammerchors Rüthen

 

Name, Zweck und Sitz

§ 1 Der Kammerchor Rüthen mit Sitz in Rüthen verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Zweck des Chores ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. 

§ 2 Der Chor ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

Verwendung der Mittel

§ 3 Mittel des Chores dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chores. 

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auflösung des Chores

§ 5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Chores oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Chores an die “Rüthener Kulturstiftung Dr. Tillmann”, Rüthen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Chores kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung erfolgen, wenn wenigstens 3/4 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Falls nicht 3/4 der Mitglieder erscheinen, wird zu einem 14 Tage späteren Termin mit gleicher Tagesordnung nochmals eingeladen. Die zweite Versammlung ist dann unbeschadet der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Organisation

§ 6 Der Chor ist Mitglied im Kulturring der Stadt Rüthen e.V.

Mitglieder

§ 7 Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern,
  3. fördernden, korporativen Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern.

Erlangung der Mitgliedschaft

§ 8 Aktives Mitglied kann jeder begabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Dirigent mit dem Vorstand. Durch Unterschrift erkennt das Neumitglied die ausgehändigte Satzung an.

Pflichten der Mitglieder

§ 9 Die aktiven Chormitglieder haben die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singestunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist.

Ende der Mitgliedschaft

§ 10 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Chorleiter oder 1. Vorsitzenden erfolgen, doch muß der Mitgliedsbeitrag (§ 11) bis zum Austrittsmonat gezahlt werden. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund den Chorproben wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Das so ausgeschlossene oder gestrichene Mitglied kann in der Mitgliederversammlung den Antrag stellen, daß die anwesenden Mitglieder durch Beschluß über die zuvor getroffene Entscheidung des Vorstandes befinden. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen oder gestrichen sind, steht nach Bestätigung der Entscheidung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Beschreitung des Rechtsweges nicht zu. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig und bindend.

Beitragspflicht

§ 11 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt von den von der Generalversammlung beschlossenen besonderen Umlagen. Den Zahlungsmodus bestimmt die Generalversammlung.

Der Vorstand

§ 12 Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Generalversammlung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand besteht aus 1)     dem Vorsitzenden, 2)     dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3)     dem Schatzmeister, 4)     dem Schriftführer 5)     und bis zu drei Beisitzern. Zur Sicherstellung der Kontinuität werden die einzelnen Vorstandsmitglieder im 3-Jahreszyklus zeitversetzt gewählt. Der Vorstand sollte möglichst paritätisch von Damen und Herren besetzt sein, hinzu tritt der Chorleiter.

Der Chorleiter

§ 13 Der vom Vorstand vorgeschlagene musikalische Leiter des Chores bedarf der Bestätigung der Generalversammlung. Der Vorstand vereinbart mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. In Zusammenarbeit mit dem Vorstand sorgt er für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorischen Auftretens in der Öffentlichkeit.

Die ordentliche Generalversammlung

§ 14 Die ordentliche Generalversammlung muß jährlich stattfinden, und zwar in der Regel im letzten Jahresviertel. Sie wird mindestens eine Woche vor Beginn durch schriftliche Einladung einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores (§ 5) und der Vorstandswahl, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang so oft wiederholt, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Zur Tagesordnung gehören insbesondere:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Der Kassenbericht
  3. Der Jahresbericht
  4. Die Verlesung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  5. Die Aufnahme der Mitglieder
  6. Die Bildung von Arbeitsgruppen
  7. Die Erledigung der gestellten Anträge.

Zu 1) Jedes Vorstandsmitglied wird in seiner Position direkt mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied, das die wenigsten Stimmen erhält, wird vom nächsten Wahlgang ausgeschlossen. Die Wahl wird auf Antrag geheim durchgeführt. Zu 2) Der Kassenbericht wird vom Schatzmeister verlesen. Die vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung bestimmten 2 Kassenprüfer geben einen Bericht über die Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsmäßiger Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Zu 3) Den Jahresbericht des abgelaufenen Jahres erstattet der 1. Vorsitzende. Zu 4) Das Protokoll der letzten Generalversammlung verließt der Schriftführer. Zu 5) Siehe § 8. Zu 6) Die Bildung von Arbeitsgruppen fällt unter § 19 "Sonderordnung". Zu 7) Die Anträge können schriftlich vor der Generalversammlung beim Vorstand, oder mündlich während der Versammlung begründet, eingereicht werden.

Die außerordentliche Generalversammlung

§ 15 Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im letzten Jahresviertel regelmäßig stattfindenden Generalversammlung außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher, während der Chorprobe, bekanntzugeben. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Für die Beschlußfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie die in der ordentlichen Generalversammlung.

Arbeitsgebiete des Vorstandes

§ 16 Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

Geschäftsjahr

§ 17 Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Generalver sammlungen. Für den Kassenbericht gilt die Zeit zwischen zwei Generalversammlungen.

Satzungsänderung

§ 18 Änderungen dieser Satzung können nur in einer Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sonderordnung

§ 19 Außer dieser Hauptsatzung sind Beschlüsse für das interne Chorleben in einer Sonderordnung festzuhalten, die von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Inkrafttreten der Satzung

§ 20 Diese Satzung hat die Generalversammlung vom 02. Februar 2017 beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft.